General Terms and Conditions
of the Märker-Groupe

effective from  1 march 2017

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A. Allgemeine Bedingungen

 I. Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Sie gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen. 

  2. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen. Für den Einsatz von Betonfördergeräten und Betonförderleistungen enthält Ziff. B weitere Regelungen, die daneben gelten. 

  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst wenn wir hiervon Kenntnis haben, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

II. Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen unserer Produkte in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

  2. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben bzw. die angeforderte Leistung in Auftrag geben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung bzw. Anforderung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Die Annahme kann schriftlich, in Textform, in elektronischer Form oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend.

  3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass eine etwaige Nichtbelieferung durch unsere Zulieferer von uns nicht zu vertreten ist. Der Kunde wird gegebenenfalls über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine etwaige Gegenleistung wird in diesem Falle von uns unverzüglich zurückerstattet.

III. Vertragsgegenstand

  1. Vertragsgegenstand sind die im Auftrag bezeichneten Waren und Leistungen.

  2. Bei der Lieferung von Transportbeton ist Liefergegenstand werksgemischter Transportbeton - unter Verwendung von Normenzement als Bindemittel -, dessen Merkmale in der DIN 1045 beschrieben sind. Die Betongüte sowie alle sonstigen Merkmale des frischen und erhärteten Betons richten sich nach den Angaben des Kunden in der Bestellung. Der Kunde ist allein für die richtige Auswahl der Betongüte verantwortlich. Etwaiges Fördern unseres Transportbetons auf der Baustelle ist nicht Gegenstand des Kaufvertrages; vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung stehen wir auch für das Vermitteln von Förderungsgeräten oder deren Einsatz nicht ein.

  3. Die Lieferung von Kalk und Zement erfolgt lose mit Silozug, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

IV. Ausführung der Lieferung

  1. Die Lieferung der Ware erfolgt entweder durch im Auftrag von uns fahrende Fahrzeuge oder durch Abholung seitens des Kunden.

  2. Bei Anlieferung der Ware in unserem Namen hat der Kunde dafür zu sorgen, dass das Transportfahrzeug ungehindert und ohne Wartezeit an die Abladestelle heranfahren und abladen bzw. einblasen kann. Ferner hat der Kunde dafür zu sorgen, dass bei Anlieferung loser Ware ein Siloraum bzw. Container aufnahmefähig zur Verfügung steht und eine bevollmächtigte Person zur Entgegennahme der Wiegekarte, zur Überprüfung der Unversehrtheit der Plomben, zur Angabe des zu befüllenden Silos bzw. Containers und zur Unterzeichnung des Lieferscheins bereitsteht. Die Verletzung dieser Pflichten des Kunden berechtigt uns, dem Kunden dadurch bei uns entstehende Mehrkosten, insbesondere zusätzliche Frachtkosten, in Rechnung zu stellen.

  3. Bei Abholung seitens des Kunden muss das für die Abholung eingesetzte Fahrzeug in jeder Hinsicht den an der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr gestellten gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen.
    Die technische Ausrüstung des eingesetzten Fahrzeug hat zudem so zu sein, dass es den gesetzlichen Anforderungen für den Transport der jeweiligen Ware entspricht und den Verladeanlagen des Märkerwerkes angepasst ist. Die Abholung findet zu unseren üblichen Verladezeiten unter Vorlage der Abholanweisung des Kunden und der Angabe des Empfängers statt. Für den Kunden besteht auch bei Vereinbarung eines bestimmten Zustelltermins kein Anspruch auf termingerechte Zustellung, wenn das eingesetzte Fahrzeug des Abholers ungeeignet ist oder ausfällt. Der Kunde ist dafür verantwortlich, vor Antritt der Fahrt zu überprüfen, ob das Fahrzeug ordnungsgemäß beladen, insbesondere nicht überladen ist. Er hat zudem die Ladung vor Antritt der Fahrt ordnungsgemäß zu sichern. Sofern der Kunde Dritte als Erfüllungsgehilfen einsetzt hat er Sorge zu tragen, dass diese die vorgenannten Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten einhalten.

  4. Durch eine nachträgliche Bestellungsänderung verursachte Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

V. Vergütung

  1. Der Kunde verpflichtet sich, nach Erhalt der Ware sofort ohne Abzug den Kaufpreis zu zahlen. Im Falle der Erbringung sonstiger Leistungen ist die Vergütung mit Eingang der Rechnung beim Kunden sofort ohne Abzug zu zahlen. Kommt der Kunde in Verzug, hat er während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 9% über dem Basiszins zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

  2. Skonto nach den am Tag der Lieferung gültigen Sätzen wird nur gewährt, wenn sämtliche älteren fälligen Forderungen beglichen sind und auch keine Wechselverbindlichkeiten mehr bestehen. Skonto auf den im Preis enthaltenen Frachtanteil wird nicht gewährt; auf Wechsel- und Akzeptzahlungen, deren Annahme wir uns vorbehalten, wird ebenfalls kein Skonto gewährt. Der skontoberechtigte Betrag wird auf unserer Rechnung ausgewiesen.

  3. Die Preise für Leistungen und Produkte ergeben sich aus unseren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preislisten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Unsere Preise verstehen sich für alle Waren als Frankopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer für den vereinbarten Bestimmungsort und zwar

    a. bei Bahnlieferung frachtfrei Eisenbahnwaggon der dem Bestimmungsort nächstgelegenen Bahnstation

    b. bei LKW-Lieferungen
    - für verpackte Ware frachtfrei Entladeort.
    - für lose Ware frachtfrei Silo bzw. Container eingeblasen bzw. frei Verwendungsstelle.
    - für Transportbeton und Frischmörtel frei Baustelle. 

  4. Tritt der Kunde nach der getroffenen Vereinbarung in Frachtvorlage, wird eine von uns jeweils bekannt gegebene Frachtvergütung erstattet. Die Frachtvergütung erfolgt unter Beachtung der kostengünstigsten und rationellsten Transportart. Wir sind berechtigt, angemessene Höchstfrachtvergütungen festzusetzen und für Teilladungen nur die anteilige Frachtvergütung zu erstatten.

  5. Für Lieferungen, die nicht in vollen Nutzlast-Ladungen des jeweiligen Transportmittels bestehen, kann ein angemessener Aufschlag berechnet werden. Uns in Zusammenhang mit der Fracht in Rechnung gestellte Sonderkosten wie Wiegegelder, Ortszuschläge u.ä. gehen zu Lasten des Kunden.

    Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 

 

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der verkauften Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher - auch künftig entstehender - Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen für eine bestimmte vom Kunden bezeichnete Ware geleistet worden sind.

  2. Der Kunde ist berechtigt, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, wenn er nicht einem Dritten bereits Ansprüche aus einer solchen Weiterveräußerung im Voraus abgetreten hat. Er ist verpflichtet, seinem Abnehmer gegenüber das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vorzubehalten. Ferner tritt der Kunde zur Sicherung aller - auch künftig entstehender - Forderungen alle Ansprüche, die ihm gegen seinen Abnehmer im Zusammenhang mit dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware zustehen, an uns im Voraus ab. Wir nehmen die Abtretung an.

  3. Nach der Abtretung ist der Kunde ermächtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Unsere Einziehungsbefugnis wird dadurch nicht berührt. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, werden wir die Forderung nicht selbst geltend machen. Auf unser Verlangen hat der Kunde den Drittschuldner bekannt zu geben und ihm die Abtretung anzuzeigen. Unabhängig davon haben wir das Recht, die Abtretung dem Drittschuldnern selbst anzuzeigen. Der Kunde verpflichtet sich, seine Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware nicht an Dritte abzutreten, sich auf Einwendungen aus einem etwa bestehenden Abtretungsverbot uns gegenüber nicht zu berufen und mit dem Drittschuldner kein Abtretungsverbot zu vereinbaren.

  4. Der Kunde ist berechtigt die Vorbehaltsware zu be- oder verarbeiten. Die Be- oder Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Für die in unserem Namen entstehende neue Sache bzw. unseren Miteigentumsanteil gelten Ziffern 1 bis 3 sinngemäß. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder vermischt wird. Erlischt durch die Verbindung oder Vermischung unser Eigentum, so überträgt uns der Kunde bereits jetzt die ihm gegebenenfalls zustehenden Eigentumsrechte im Umfang des Wertes der Vorbehaltsware. Auch für die hierdurch entstehenden Miteigentumsrechte gelten Ziffern 1 bis 3 sinngemäß.

  5. Zu anderen Verpflichtungen oder Verfügungen bezüglich der Vorbehaltsware, als den in Ziffern 1 bis 4 genannten, ist der Kunde nicht berechtigt.

  6. Wir verpflichten uns, die bestehende Sicherung nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt.

  7. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, insbesondere eine Pfändung, oder jede andere Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte durch Dritte sowie eine etwaige Beschädigung oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben, uns bei einer solchen Maßnahme im Rahmen des zumutbaren zu unterstützen und die uns zur Last fallenden angemessenen Interventionskosten zu tragen.

  8. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffern 5 und 7 dieser Bestimmung, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

VII. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Einrichtung auf den Kunden über.

  2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. 

 

VIII. Gewährleistung

  1. Für Mängel der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

  2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

  3. Der Kunde muss uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

  4. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich - außer bei Arglist - auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Ware.

  5. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung bzw. bei Produkten Dritter die Produktbeschreibung des Herstellers. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

  6. Erhält der Kunde von uns eine mangelhafte Anleitung für die Produktverwendung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Anleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Anleitung der ordnungsgemäßen Produktverwendung entgegensteht

 

IX. Sonstige Haftung

  1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

  2. Auf Schadensersatz haften wir und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen - gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir und unsere Erfüllungsgehilfen ausschließlich

    a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

    b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

  3. Die sich aus vorstehendem Absatz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten jedoch nicht, soweit wir oder ein Erfüllungsgehilfe einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Produkts bzw. der Dienstleistung übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).

  4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Märker für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf die Deckungssummen ihrer jeweiligen Haftpflichtversicherung beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.


X. Verjährung

  1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

  2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

  3. Soweit auf eine Leistung zwischen uns und dem Kunden Dienstvertragsrecht anwendbar ist, beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mängeln der Dienstleistung abweichend von § 195 BGB ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn (§ 199 BGB).

  4. Unberührt bleiben gesetzliche Verjährungsregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist seitens Märker (§ 438 Abs. 3 BGB), für Ansprüche im Lieferantenregress (§ 479 BGB), aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) sowie für die in IX. Ziffern 2 und 3 genannten Schadensersatzansprüche. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

  5. Unberührt bleiben die gesetzlichen Verjährungsvorschriften auch bei Bauwerken und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB). Dies gilt jedoch nicht für Verträge, in die Teil B der VOB insgesamt einbezogen ist. Insoweit gelten die Regelungen der VOB/B.

  6. Soweit wir dem Kunden gem. IX. wegen oder infolge eines Mangels Schadensersatz schulden, gelten die in diesem Paragraphen geregelten Verjährungsfristen auch für konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

XI. Weiterverwendung

Der Kunde darf die Ergebnisse von uns durchgeführter Prüfungen, von uns erstellte Prüfungszeugnisse, Prüfungsauswertungen, Prüfungsberichte und Gutachten gegenüber Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung verwenden. Dies gilt nicht für Auskunftsersuchen von Gerichten oder Behörden.

 

XII. Schlussbestimmungen

 

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

  2. Erfüllungsort für Warenlieferungen ist unser jeweiliges Lieferwerk, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Erfüllungsort für Zahlungen ist unser Verwaltungssitz.

  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ist unser Geschäftssitz in Harburg (Amtsgericht Nördlingen, Landgericht Augsburg). Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    (Ziff. A. und B.), ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.


B. Zusätzliche Bedingungen für den Einsatz von Betonfördergeräten und Betonförderleistungen

 

I. Leitungserbringung

  1. Bei vereinbarter Abrechnung nach Zeiten beginnt diese mit dem Eintreffen des Betonfördergerätes am vereinbarten Einsatzort und endet mit dessen Abfahrt; bei Meinungsverschiedenheiten über die Leistungszeit sind die Aufzeichnungen auf der Tachoscheibe des Transportfördergerätes maßgebend.

  2. Märker behält sich das Recht vor, die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen durch Dritte vorzunehmen. Vertragspartner des Kunden bleibt in diesem Fall Märker.

  3. Märker kann vom Vertrag zurücktreten, wenn ihr die Leistungserbringung aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Märker wird den Kunden unverzüglich über die Unmöglichkeit der Leistungserbringung in Kenntnis setzen.

II. Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde hat alle für die Inbetriebnahme und den Gebrauch des Betonfördergerätes erforderlichen Maßnahmen zu treffen, er hat etwa erforderliche behördliche Genehmigungen für die Inbetriebnahme des Betonfördergerätes am Einsatzort, insbesondere für Straßen- und Bürgersteigabsperrungen, rechtzeitig zu erwirken. Er hat dafür zu sorgen, dass das Transportfördergerät den Einsatzort ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen kann: dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ferner hat der dafür zu sorgen, dass Bau-, Schalungs- und Gerüstteile der Dauerbelastung des Fördervorgangs standhalten. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so haftet der Kunde für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden.

  2. Der Kunde hat dafür einzustehen, dass der Beton zur Förderung mit dem eingesetzten Betonfördergerät geeignet ist. Er haftet auch für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf.

III. Sonderregelungen hinsichtlich Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Märker nimmt eine Anpassung der Vergütung in entsprechender Höhe vor, wenn sich nach Abschluss dieses Vertrages bis zur Überlassung des Betonfördergerätes bzw. der Leistungserbringung ihre Selbstkosten, insbesondere für Personal und Betriebsstoffe, um mehr als 5 % erhöhen, wenn die Vertragserfüllung frühestens vier Wochen nach Vertragsschluss erfolgt.

  2. Zuschläge für die Leistungserbringung außerhalb der normalen Geschäftszeit und/oder in der kalten Jahreszeit werden individuell vereinbart.

  3. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (zB durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir zur Leistungsverweigerung und zur Kündigung mit sofortiger Wirkung berechtigt. Das Leistungsverweigerungsrecht und das Recht zur Kündigung entfällt, wenn der Kunde die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist oder wird. Wir sind daneben berechtigt, nach Maßgabe des § 321 Abs. 2 BGB vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages wegen Zahlungsverzugs bleibt hiervon unberührt.

  4. Dem Kunden gegenüber sind wir berechtigt, schon jetzt auch bei unterschiedlicher Fälligkeit gegen solche Ansprüche aufzurechnen, die er gegen unsere Mutter-, Tochter-, Schwester- oder sonst verbundene Gesellschaften hat.

 

IV. Sicherungsrechte

  1. Der Kunde tritt uns zur Sicherung der Erfüllung des Anspruchs auf Zahlung der Vergütung schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag sämtlicher ihm gegenwärtig und zukünftig aus dem Bauvertrag, bei dessen Ausführung die Betonfördergeräte eingesetzt werden, zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten in Höhe der vereinbarten Vergütung zuzüglich 20 % dieser Forderungen ab. Sind Sicherungsabtretungen an sonstige Dritte bereits erfolgt, erfolgt die Abtretung im nächsten freien Rang. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Kunden hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Kunde diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und seinem Vertragspartner die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der jeweils fälligen Vergütung an uns zu zahlen.

  2. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst den Vertragspartner des Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

  3. Für den Fall, dass der Kunde an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt einen erstrangigen Teilbetrag seiner jeweiligen Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt.

  4. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Kunde hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen.

  5. Auf Verlangen des Kunden werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als diese die noch ausstehende Vergütung übersteigen.

 

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